Neue Düsseldorfer Tabelle 2017
Die Düsseldorfer Tabelle Stand 1.1.2017 ist da.
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Zur Bestimmung eines für ein Kind zu bezahlenden Unterhalts sind neue Bedarfsätze festgelegt worden. Diese gelten ab dem 01.01.2017. Sie finden auf dieser Seite die neuen Bedarfssätze und darüber hinaus die Beträge, die sich ergeben, wenn man das hälftige Kindergeld auf die Bedarfssätze verrechnet. Das Kindergeld ist zum 01.01.2017 geringfügig gestiegen. Es beträgt jetzt 192,00 € für ein erstes und zweites Kind, 198,00 € für ein drittes Kind und 223,00 € ab dem vierten Kind.
Die Düsseldorfer Tabelle soll den Gerichten, Anwälten und Jugendämtern als Orientierung dienen, wenn der Kindesunterhalt abhängig von Alter des Kindes und abhängig von dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils errechnet wird. Ein Kind im Alter zwischen 0 und 5 Jahren, dessen unterhaltspflichtiger Elternteil mit einem Einkommen zwischen 2.301,00 € und 2.700,00 € anzunehmen ist, hat nach der Düsseldorfer Tabelle grundsätzlich einen Bedarf von monatlich 394,00 €. Wenn der andere Elternteil das Kindergeld bezieht, dann ist der unterhaltspflichtige Elternteil berechtigt, die Hälfte dieses Kindergeldes ( 96,00 €) von dem Bedarfssatz von 394,00 € abzuziehen. Wirklich zahlen muss er letztendlich den Betrag von 298,00 €. Diesen Betrag nennt man auch Zahlbetrag oder Barbetrag. Dies ist das Grundsystem der Düsseldorfer Tabelle.
Wenn der Elternteil, der den Kindesunterhalt bezahlen muss, auch das Kindergeld bezieht, so muss er zusätzlich zu dem eben genannten Bedarfssatz von 394,00 € das hälftige Kindergeld an den anderen Elternteil auskehren. Er würde also 490,00 € bezahlen müssen.
Obwohl die Düsseldorfer Tabelle eigentlich nur als eine Orientierungshilfe gedacht ist, hat sie sich zu einer Art Arbeitsgrundlage in der juristischen Praxis entwickelt. Mit den in der Tabelle enthaltenen Bedarfssätzen wird üblicherweise auch gearbeitet.
Nichtsdestotrotz sollte man sich immer wieder vergegenwärtigen, dass es sich um eine Richtschnur handelt. Der jeweilige Einzelfall, auf den die Tabelle anzuwenden ist, kann so besonders sein, dass eine Abweichung von diesen Bedarfssätzen angezeigt ist.
Bitte beachten Sie, dass die Düsseldorfer Tabelle darauf ausgerichtet ist, dass ein Elternteil für nur zwei berechtigte Personen Unterhalt bezahlt, also z. B. für zwei Kinder oder aber für ein Kind und einen Elternteil. Wenn Sie für mehr als zwei Personen Unterhalt bezahlen, dann müssen Sie bei der Einordnung Ihres Einkommens in die Düsseldorfer Tabelle aufpassen. Denn wenn Sie die Düsseldorfer Tabelle 1:1 anwenden würden, dann müssten Sie mit demselben Geld, welches die Tabelle für zwei unterhaltsberechtigte Personen vorsieht, drei unterhaltsberechtigte Personen finanzieren.
Sie müssten also die Finanzierung mit weniger Einkommen für mehr Personen leisten. Um das zu verhindern, erlaubt die Rechtsprechung, dass Sie sich in diesem Falle eine Einkommensgruppe herabstufen. Auf diese Weise wird fingiert, dass Sie weniger Geld haben, um über die niedrigeren, darauf basierenden Kindesunterhaltssätze die Berechnung wieder ausgewogen zu gestalten.
Dasselbe gilt natürlich umgekehrt, wenn Sie nur für ein Kind Unterhalt bezahlen. In diesem Fall müssen Sie sich eine Einkommensgruppe hochstufen.
Bitte beachten Sie auch, dass die Einkommensgruppen, die Sie in der linken Spalte der Düsseldorfer Tabelle finden, nicht Ihr Brutto- und auch nicht Ihr Nettoeinkommen meinen. Sie meinen vielmehr das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen. Es handelt sich um Ihr durchschnittliches Jahresnettoeinkommen unter Einbeziehung der Jahressonderzahlungen Ihres Arbeitgebers und nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen, Krankenversicherungs- und Altersvorsorgebeiträgen. Erst wenn Sie diese Ausgaben berücksichtigt haben, ordnen Sie sich in die Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle ein.
Wenn Sie selbständig arbeiten, reicht es nicht aus, ein durchschnittliches Jahreseinkommen zu berechnen. In diesem Falle müssen Sie vielmehr die drei vergangenen Jahre im Durchschnitt ansetzen.
Diese Angaben sind eine sehr grobe Übersicht über die Handhabung der Düsseldorfer Tabelle. Hierauf werde ich jeweils in gesonderten Beiträgen auf dieser Seite eingehen.
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