Artikel vom 9. März 2021 In der Kategorie

Volljährigenunterhalt von einem Elternteil, mit dem der Kontakt verweigert wird?

Volljährige Kinder dürfen unter bestimmten Voraussetzungen ihre Eltern auf Unterhalt in Anspruch nehmen. Einen Anspruch haben Sie insbesondere dann, wenn sie sich in Ausbildung befinden oder erkrankt sind.

Einem solchen Unterhaltsanspruch kann eine sogenannte Verwirkung entgegenstehen. Eine Verwirkung führt dazu, dass der Unterhaltsanspruch entfällt.

Ein Tatbestand, bei welchem die Rechtsprechung im Einzelfall Verwirkung annimmt, liegt dann vor, wenn ein volljähriges Kind beharrlich jedweden persönlichen Kontakt zu dem Elternteil verweigert, von dem es Unterhalt begehrt.

Mit dieser Thematik hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Beschluss vom 03.08.2020 befasst. Der Unterhaltsschuldner war der Vater des voll-jährigen Kindes. Dieses hatte seit der Trennung der Eltern, als es noch ein Kleinkind war, keinerlei Kontakt mehr zum Vater.

In der Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht mit der Frage befasst, ob alleine dadurch, dass das Kind über 10 Jahre lang keinen Kontakt zum Vater hatte und im Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche auch verweigerte, Unterhaltsansprüche entfallen sein könnten. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verneint. Es hat festgestellt, dass eine so lange Kontaktunterbrechung für sich genommen den Ausschluss eines Unterhaltsanspruchs nicht rechtfertigt. Vielmehr müssten besondere Umstände, die das Gesamtverhalten des volljährigen Kindes als schwere Verfehlung erscheinen lassen, hinzukommen; etwa beleidigendes oder verletzendes Verhalten. Nur dann läge der Tatbestand der Verwirkung vor. Dies war im vorliegenden Falle nicht gegeben.

In dem hier entschiedenen Fall war es so, dass der Vater das erste Mal den Kontakt zum Kind suchte, als er bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes die Mithaftung der Mutter für den Unterhalt klären wollte.

 

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