Artikel vom 23. November 2023 In der Kategorie

Klage auf Kindesunterhalt bei paritätischen Wechselmodell

Welcher Elternteil darf eigentlich für das Kind gegen den anderen Elternteil auf Zahlung von Kindesunterhalt klagen, wenn das Kind paritätisch betreut wird?

Die gesetzliche Regelung

Die Frage stellt sich, weil sie im Moment gesetzlich noch gar nicht erfasst ist. Im Moment existiert die Regelung des § 1629 Abs. 2 Satz BGB. Danach soll derjenige Elternteil klagen dürfen, der das Kind in seiner Obhut hat.

Bei paritätischer Betreuung haben aber beide Eltern das Kind in der Obhut. § 1629 BGB kann also nicht die Grundlage für eine Klage sein.

Anordnung einer Ergänzungspflegschaft oder Entziehung der elterlichen Sorge im Teilbereich der Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen gemäß § 1628 BGB?

Es gibt zwei Möglichkeiten aktuell, mit der Gesetzeslücke umzugehen:

Sie können bei Gericht den Antrag einreichen verknüpft dem Antrag, dass das Gericht einen Ergänzungspfleger für das Kind bestellen soll. Da beide Elternteile die Ansprüche nicht geltend machen können, wird ein anderer Vertreter für das Kind auf diese Weise eingesetzt. Dieser Ergänzungspfleger vertritt das Kind in dem Gerichtsverfahren und ist auch befugt, die Einkünfte der Eltern abzufragen und auf der Basis der zusammengerechneten Einkünfte den Bedarf des Kindes zu ermitteln. Er trägt dem Gericht das Ergebnis einer Unterhaltsberechnung mit. In der Gerichtsverhandlung sitzen der Ergänzungspfleger sowie beide Eltern mit den Anwälten in der Verhandlung.

Die 2. Alternative ist ein vorgeschaltetes sorgerechtliches Verfahren. Hier wird zunächst durch einen Elternteil beantragt, dass ihm das Recht zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für das Kind alleine übertragen wird. Ausgangspunkt ist, dass beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge haben und infolgedessen beide dazu berechtigt wären, den Kindesunterhalt geltend zu machen, was lediglich am 1629 BGB scheitert. Wenn also ein Elternteil sich dieses Recht zur Geltendmachung von Ansprüchen alleine übertragen lässt, kann er danach auch alleine für das Kind die Unterhaltsansprüche geltend machen.

Das Problem bei dieser Alternative ist, dass Sie in das Sorgerecht gehen und die schlichte Frage, wer Unterhaltsansprüche geltend macht, mit sorgerechtlichen Aspekten vermischen, die eigentlich mit dem zu lösenden Problem, nämlich der Höhe von Kindesunterhalt, nichts zu tun haben. Alleine das Interesse, die Kindesunterhaltsansprüche geltend machen zu wollen, kann nicht ausschlaggebend sein, weil bei paritätischer Betreuung beide Eltern dieses Interesse haben. Wenn man also entscheiden wollte, wem nach § 1628 BGB dieses Sorgerecht zu übertragen ist, muss man zwangsläufig andere Aspekte der elterlichen Sorge einbeziehen, z.B. Erziehungsfähigkeit, Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft. Dies ist geeignet, Konflikte, dies es möglicherweise sowieso bereits gibt, zu eskalieren und trägt zu einer Lösung des eigentlichen unterhaltsrechtlichen Problems nicht bei.

Ich persönlich ziehe deswegen die Alternative der Ergänzungspflegschaft vor. Meine Erfahrung bei den Gerichten ist, dass auch diese in der Regel die Ergänzungspflegschaft wählen.