Artikel vom 13. Mai 2020 In der Kategorie

Warum eigentlich Auskunftsansprüche?

Aufhänger für diesen kleinen Beitrag ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.03.2019 zu 6 UF 80/18, entnommen aus FamRB 20, Seite 47.

Der dortige Senat hat sich mit der Frage befasst, wann ein Anspruch auf Auskunfts-erteilung überhaupt besteht bzw. ab wann er nicht mehr besteht.

In dem Fall hatte ein Ehegatte über die im Rahmen eines güterrechtlichen Verfahrens geltend gemachten Auskunftsansprüche Unterlagen erlangt, welche er für einen aus einem anderen Rechtsgebiet geltend zu machenden Anspruch hatte nutzen können. Für diesen neuen Anspruch hat der Ehegatte auch neuerliche Auskunftsansprüche geltend gemacht.

Das Oberlandesgericht hat diese neuerlichen Auskunftsansprüche mit der Begründung zurückgewiesen, dass dieser Ehegatte gar kein Informationsdefizit hatte, welches er über Auskunftsansprüche hätte decken müssen, da ihm ja bereits aus einem früheren Verfahren alle Unterlagen vorlagen, welche er gebraucht hat, um zu prüfen, ob er weitere Ansprüche habe.

Die Entscheidung beschreibt gut, wann und warum Sie Auskunftsansprüche geltend machen können.

Auskunftsansprüche existieren im Unterhaltsrecht und im Güterrecht sowie im Ver-sorgungsausgleichsrecht. Sie haben den Zweck Ihnen eine Information zu verschaffen, die Sie brauchen um prüfen zu können, ob Sie bestimmte Zahlungsansprüche oder Leistungsansprüche gegen die andere Partei haben oder nicht.
So können Sie z. B., wenn Sie als getrenntlebender Ehegatte der Auffassung sind, dass Sie von dem anderen Ehegatten monatlich einen Unterhalt zu bekommen haben, die Höhe dieses Unterhalts nur dann beziffern, wenn Sie sich über das Einkommen des anderen Ehegatten Information verschaffen, die Ihnen die Berechnung des Ehegattenunterhalts erlaubt. Denn Ehegattenunterhaltsansprüche sind einkommensabhängig.

Im Güterrecht ist die Problematik dieselbe. Wenn Sie prüfen möchten, ob Sie einen Zuge-winnausgleichsanspruch gegen den Ehepartner/die Ehepartnerin haben, dann müssen Sie wissen, inwieweit Ihr eigenes Vermögen und das Vermögen Ihres Ehegatten zwischen dem Tag der Heirat und dem Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrags gestiegen ist. Wenn Sie dieses Wissen nicht haben, können Sie Zugewinnausgleichsansprüche nicht beziffern.

Schließlich können Sie im Versorgungsausgleichsrecht die Höhe der auf Sie zu übertragenden ehezeitbezogenen Anrechte nicht beziffern, wenn Sie nicht wissen, wie hoch diese sind.

Das alles heißt aber nicht, dass Sie Auskunftsansprüche auch dann hätten, wenn Ihnen, aus welchen Quellen auch immer, die Informationen, die Sie über die Auskunftsan-sprüche erfragen würden, bereits vorliegen. Das Oberlandesgericht Hamm sagt ganz klar, dass ohne ein Informationsdefizit, welches nur über den Auskunftsanspruch beseitigt werden kann, ein Auskunftsanspruch auch nicht besteht.

Sie sollten also, wenn Sie Auskunftsansprüche in Erwägung ziehen, immer prüfen, welche Informationen Sie denn konkret überhaupt noch brauchen. Nur die Ihnen noch fehlenden können Sie geltend machen und notfalls auch einklagen.