Artikel vom 19. April 2022 In der Kategorie

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2022

Seit dem 01.01.2022 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle. Klicken Sie bitte hier, wenn Sie sie einsehen möchten.

Diese Tabelle weicht stark von den bisherigen Düsseldorfer Tabellen ab, weil sie fortge-schrieben wurde. Die bisherigen Düsseldorfer Tabellen reichen bis zu der Einkommens-gruppe 10 bzw. bis zu 160 % des Mindestunterhalts. Die neue Tabelle reicht bis zur Einkommensgruppe 15 bzw. 200 % des Mindestunterhalts.

Um Ihnen diese Begrifflichkeiten zu erläutern:

Sie finden in der linken Spalte der Tabelle das Einkommen des Unterschuldners in Gruppen erfasst. In der Einkommensgruppe 1 finden Sie Einkommen bis zu 1.900,00 € netto monatlich. In der Einkommensgruppe 2 sind diejenigen erfasst, die zwischen 1.901,00 € und 2.300,00 € monatlich haben und in der allerhöchsten Stufe, der 15. finden Sie die Einkommen von 9.501,00 € bis 11.000,00 €.

Mit diesen Einkommenszahlen ist nicht Ihr Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit gemeint, sondern Ihr sogenanntes bereinigtes Einkommen aus allen Einkommensarten. Letztere umfassen Einkommen aus Erwerb, aus Kapitalerträgen, aus Mieteinnahmen, aus Steuerguthaben usw. Von diesem Einkommen ziehen sie Beiträge für die Krankenvorsorge und Altersvorsorge ab, des Weiteren Steuern sowie berufsbedingte Aufwendungen (sog. Bereinigung des Einkommens). Erst mit dem sich daraus ergebenden Betrag ordnen Sie sich in eine der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle ein.

In der horizontalen Leiste finden Sie das Alter des Kindes, für welches Unterhalt gezahlt werden soll.

Wenn Sie nunmehr die Einkommensgruppe mit dem Alter des Kindes zusammenführen, ergibt die Tabelle den Bedarf Ihres Kindes. Der Bedarf bezeichnet den Betrag, den ein Kind abhängig von seinem Alter und abhängig von dem Einkommen, welches dem Unterhaltsschuldner zur Verfügung steht, monatlich zur Deckung der Lebenshaltungskosten haben soll.

Beispiel: Sie haben zwei Kinder im Alter von 5 und 7 Jahren. Ihr bereinigtes Einkommen liegt bei 2.750,00 €. Sie sind in die Einkommensgruppe 4 der Tabelle einzuordnen, die Einkommen zwischen 2.701 und 3.100 € umfasst. Der Bedarf Ihres jüngeren Kindes beträgt 456,00 € und der des 7-jährigen Kindes 524,00 €.

Auf diese Bedarfsbeträge ist die Hälfte des Kindergeldes von derzeit 219 € anrechnen. Wird das Kindergeld von der Familienkasse an den anderen Elternteil ausgezahlt, dürfen sie die Hälfte des Kindergeldes, mithin 109,50 €, von dem Bedarf abziehen. In dem oben genannten Beispiel verbleiben für das jüngere Kind 346,50 € und für das ältere Kind 414,50 €, die monatlich zu zahlen wären.

Bekommen hingegen Sie als Unterhaltsschuldner von der Familienkasse das Kindergeld, dann müssen Sie auf den nach der Tabelle ermittelten Bedarf den Betrag von 109,50 € aufaddieren. Im oben genannten Beispiel ergibt sich dann für das jüngere Kind ein Zahlbetrag in Höhe von 565,50 € und für das siebenjährige Kind ein Zahlbetrag in Höhe von 633,50.

Bitte beachten Sie, dass diese Tabelle darauf ausgerichtet ist, dass Sie für zwei Personen Unterhalt bezahlen. Sollten Sie nur für eine Person Unterhalt bezahlen, werden Sie eine
Einkommensgruppe hochgestuft. Schulden Sie aber für beispielsweise drei Personen Unterhalt, werden Sie eine Einkommensgruppe heruntergestuft.

Ich habe Ihnen hier die Anwendung der Tabelle bei dem sogenannten Residenzmodell beschrieben, also für den Fall, dass der Unterhaltsschuldner das Kind nur wenig betreut, wohingegen der andere Elternteil das Kind weit überwiegend betreut.

Mit der Berechnung des Kindesunterhalts im Falle eines Doppel-Residenzmodell (auch echtes Wechselmodell genannt) oder im Falle eines annähernden Doppel-Residenz-modells werde ich mich in einem anderen Artikel befassen.

Die neue Tabelle finden Sie hier: Düsseldorfer Tabelle 2022

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