Artikel vom 9. März 2020 In der Kategorie

Einheitlicher Erwerbstätigenbonus

Der Begriff des Erwerbstätigenbonus betrifft Unterhaltsberechnungen zwischen Ehe-gatten. Kindesunterhaltsberechnungen sind von diesem Bonus nicht betroffen.

Beim Ehegattenunterhalt geht es darum zu errechnen, inwieweit der eine Ehegatte ver-pflichtet ist, den monatlichen Bedarf eines anderen Ehegatten zu decken. Diese Frage beantwortet sich nach den beiderseitigen Einkommensverhältnissen.
Immer dann, wenn einer der Ehegatten erwerbstätig ist, darf er sich von seinem Einkommen einen sogenannten Bonus in Abzug bringen. In den meisten Oberlandesgerichtsbezirken beträgt dieser Erwerbstätigenbonus 1/7 des Nettoerwerbseinkommens nach Abzug von Kranken- und Altersvorsorge. Einige andere Oberlandesgerichte bemessen den Bonus mit 1/10.

In der vergangenen Zeit sind die Stimmen laut geworden, die dafür plädiert haben, bundesweit, also in allen Oberlandesgerichtsbezirken einen einheitlichen Bonus von 1/10 anzuwenden. Mit dieser Frage beschäftigt sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 13.11.2019 zu XII ZB 3/19, entnommen aus FamRB 20, Seite 53.

Der Bundesgerichtshof räumt dort ein, dass es sinnvoll wäre, bundesweit einen einheit-lichen Erwerbstätigenbonus von 1/10 zu wählen. Er stellt aber auch klar, dass er es nach wie vor für zulässig hält, wenn mit 1/7 gearbeitet würde. Lediglich dann, wenn bei dem Ehegatten bereits 5 % an berufsbedingten Aufwendungen pauschal abgezogen worden sind, möge der Bonus mit 1/10 bemessen werden. Selbst dann aber erachtet der BGH immer noch den Ansatz von 1/7 für zulässig, er stellt fest, dass die Entscheidung im tatrichterlichen Ermessen liege, was heißt, dass das Gericht im Rahmen einer Einzelfallentscheidung wählen soll.

Der Erwerbstätigenbonus soll von seinem Zweck her den Eheleuten, welche ihr Ein-kommen in die Unterhaltsberechnung einzustellen haben, trotz dieser einkommens-mäßigen Inanspruchnahme einen Arbeitsanreiz belassen. Dieser Zweck soll nur dann entfallen, wenn sie in der sogenannten konkreten Bedarfsberechnung sind. Die konkrete Bedarfsberechnung wird immer dann angewendet, wenn Einkommen außerordentlich hoch sind und ein Bonus überhaupt nicht in Ansatz gebracht werden soll. Bei konkreten Bedarfsberechnungen bestimmt sich die Höhe eines Unterhaltsanspruches ausschließlich nach dem Bedarf desjenigen, der den Unterhaltsanspruch geltend macht. Auf das Einkommen des Unterhaltsschuldners/der Unterhaltsschuldnerin kommt es zunächst einmal nicht an.

Wann aber wendet man die konkrete Bedarfsberechnung an?
Hier haben die Oberlandesgerichte unterschiedliche Leitlinien herausgegeben. Das Ober-landesgericht Stuttgart beispielsweise sagt, dass ab einem Bedarf von 5.000,00 € die konkrete Bedarfsberechnung zu wählen ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt und das Oberlandesgericht Jena gehen davon aus, dass der Ehegattenunterhalt mindestens 2.500,00 € betragen muss. Oftmals wird die konkrete Bedarfsberechnung von einem Ein-kommen abhängig gemacht, welches die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle übersteigt, also über 5.500,00 € liegt. Es wird also teilweise bei dieser Frage an das Einkommen desjenigen angeknüpft, der Unterhalt bezahlen soll. Teilweise wird aber auch an den Betrag angeknüpft, den der anspruchsberechtigte Ehegatte monatlich braucht. In allen Fällen aber wird ein Erwerbstätigenbonus nicht angesetzt.