Artikel vom 16. Januar 2018 In der Kategorie

Verwirkung von Trennungsunterhalt, wenn der Ehegatte beim neuen Partner einzieht

Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16.11.2016 – 4 UF 78/16

 

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein grundsätzlich bestehender Anspruch auf Trennungsunterhalt dann entfällt, wenn der Ehegatte, der den Unterhalt begehrt, bei seinem neuen Partner einzieht.

In dem zu entscheidenden Fall war die getrenntlebende Ehefrau in die Wohnung ihres neuen Partners eingezogen, nachdem sie bereits seit einem Jahr fest mit ihm liiert war. Beide waren auch bereits zuvor als Paar aufgetreten, hatten gemeinsam Urlaube verbracht und gemeinsam an Familienfeiern teilgenommen. Der Sohn des getrennt-lebenden Ehepaares hatte eine Beziehung zu dem neuen Partner aufgebaut und nannte diesen sogar „Papa“. (Dass Letzteres aus Kindeswohlgesichtspunkten problematisch ist, soll an anderer Stelle dargestellt werden.)

Die Ehefrau machte aus dieser Situation heraus weiterhin Trennungsunterhalt gegen den Ehemann geltend. Der Ehemann wendete ein, dass der Unterhaltsanspruch der Ehefrau verwirkt sei, weil diese eine neue und bereits verfestigte Beziehung zu ihrem Partner eingegangen sei. Dies lasse den Anspruch auf Trennungsunterhalt entfallen.

Grundsätzlich steht einem Ehepartner nach der Trennung Trennungsunterhalt zu. Das gilt grundsätzlich sogar dann, wenn dieser Ehepartner eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist. Regelmäßig verlangt die Rechtsprechung, dass diese neue Lebensgemeinschaft mindestens für die Dauer von zwei Jahren „verfestigt“ sein muss. „Verfestigt“ bedeutet, dass die neue Lebensgemeinschaft eine ähnliche Qualität auf-weisen muss, wie eine eheliche Lebensgemeinschaft. D.h., dass die Partner der neuen Lebensgemeinschaft wirtschaftlich miteinander verflochten sein müssen und dass sie in der Öffentlichkeit wie ein Paar auftreten, also beispielsweise an Feiern gemeinsam teilnehmen, Urlaube unternehmen usw. Sie müssen eben das tun, was auch eine Ehepaar täte.

In der oben genannten Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Oldenburg mit der Frage befasst, ob der Trennungsunterhaltsanspruch auch schon vor Ablauf von ca. zwei Jahren entfallen kann. Dies hat der Senat bejaht. Bei der in dem Fall gegebenen Situation, wie die neuen Partner sie gelebt haben, nahm das Oberlandesgericht Oldenburg die verfestigte Lebensgemeinschaft und damit die Verwirkung des Trennungsunterhaltsanspruchs bereits nach einem Jahr an. Die Ehefrau habe sich dadurch, dass sie in den Haushalt des neuen Partners eingezogen sei und mit diesem quasi wie in einer neuen Familie lebe, endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst. Sie habe damit zu erkennen gegeben, dass sie diese eheliche Solidarität auch nicht mehr benötigt. Aus diesem Grunde sei es unbillig, dem ehemaligen Partner noch eine Unterhaltsverpflichtung aufzuerlegen.

 

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