Artikel vom 18. Juni 2018 In der Kategorie

Pflegegeldzahlung für ein minderjähriges Kind

Wie wird die Pflegegeldzahlung für ein minderjähriges Kind unterhaltsrechtlich behandelt?

Es geht um eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.12.2017. Der zuständige Senat hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Elternteil von einem anderen Elternteil die Auszahlung von Pflegegeld für einen bestimmten zurück-liegenden Zeitraum verlangen durfte.

Das minderjährige Kind war pflegebedürftig. Für dieses Kind wurde Pflegegeld gezahlt. Die Eltern waren getrennt. Vor und nach der Trennung der Eltern war das Pflegegeld an die Ehefrau ausgezahlt worden. Das Kind war aber nach dem Auszug der Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung zunächst beim Vater verblieben, der infolgedessen auch den Großteil der Pflegeleistungen erbrachte.

Der Vater war der Auffassung, dass er für die Zeit, in welcher er die Pflege erbracht hatte, die Auszahlung des Pflegegeldes von der Ehefrau verlangen dürfe.

Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf nicht geteilt. Es hat in dem Beschluss festgestellt, dass das Pflegegeld nämlich nicht der pflegenden Person zusteht, sondern ausschließlich dem minderjährigen Kind als pflegebedürftiger Person. Der Gesetzgeber habe gewollt, dass das Pflegegeld eben kein Entgelt für die von der Pflegeperson erbrachten Pflegeleistungen darstellen soll. Sondern das Pflegegeld solle das pflegebedürftige Kind in die Lage versetzen, Angehörigen und sonstigen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für die im häuslichen Bereich sichergestellte Pflege zukommen zu lassen. Das gelte, so das Oberlandesgericht Düsseldorf, in gleicherweise für volljährige und minderjährige Pflegebedürftige, und auch nach der Trennung der Eltern.

Infolgedessen hätte der Vater eine Auskehrung des Pflegegeldes an sich nur erreichen können, in dem er dafür Sorge getragen hätte, dass die Pflegegeldkasse an ihn auszahlt (weil er gepflegt hat). Wenn die Mutter des Kindes sich dagegen gewehrt hätte, dann hätte der Vater gemäß § 1628 BGB ein sorgerechtliches Verfahren gegen die Mutter einleiten müssen auf Zustimmung zur Auszahlung des Pflegegeldes durch die Kasse an seine Person. Einen Auszahlungsanspruch direkt zwischen den Eltern hat das Oberlandesgericht Düsseldorf also verneint.

Zitiert aus FamRB, Heft 6 aus 2018, Seite 241

(§ 1628 BGB ist eine Bestimmung aus dem Sorgerecht. Sie dient der Klärung von einzelnen situativen sorgerechtlichen Fragen, in denen Eltern gemeinsam entscheiden müssen, sich aber nicht einigen können. Z.B. welcher Arzt behandelt das Kind? Wird das Kind gegen Tetanus geimpft? Bekommt das Kind Ritalin? Die Bestimmung dient nicht dem Eingriff in ganze Teilbereiche der elterlichen Sorge.)

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