Neue Regelsätze zur Grundsicherung und Sozialhilfe ab 01.01.2018
Es ist damit zu rechnen, dass es im Bereich der Grundsicherung und der Sozialhilfe ab dem 01. Januar 2018 neue Regelbedarfsstufen geben wird. Die Grundsicherung ist im Sozialgesetzbuch II geregelt und die Sozialhilfe im Sozialgesetzbuch XII. Beide staatliche Leistungen sind von der geplanten neuen Verordnung umfasst, die den sehr griffigen Namen „Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018“ trägt.
Hinter diesem ausufernden Begriff verbergen sich konkrete Zahlen, wobei allerdings noch der Bundesrat zustimmen muss. Voraussichtlich wird diese Zustimmung Anfang November 2017 erfolgen.
Der Regelbedarfssatz für einen 1-Personen-Haushalt steigt danach um 7,00 € auf 416,00 € und der für Paare je Partner um 6,00 € auf 374,00 €. Der Satz in Einrichtungen steigt um 5,00 € auf 332,00 €. Für Kinder gelten folgende neue Bedarfsätze:
Für Kinder im Alter von 0 – 5 Jahren steigt der Satz um 3,00 € auf 240,00 €,
für Kinder im Alter von 6 – 13 Jahren um 5,00 € auf 296,00 € und
für Kinder im Alter von 14 – 17 Jahren um 5,00 € auf 316,00 €.
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