Artikel vom 1. Februar 2016 In der Kategorie

Schon wieder eine neue Düsseldorfer Tabelle!

Erst am 1. August letzten Jahres hatte es eine neue [glossary]Düsseldorfer Tabelle[/glossary] zur Bestimmung des Bedarfs von Kindern gegeben. Bereits vier Monate später, also zum 01.01.2016 ist die neue [glossary]Düsseldorfer Tabelle[/glossary] wirksam geworden. Und es ist damit zu rechnen, dass sich die Tabelle 2017 erneut ändern wird.

Dies ist eine im Vergleich zu den Vorjahren häufige Veränderung der in der Tabelle festgesetzten Bedarfsbeträge. Der Grund dafür liegt darin, dass der Gesetzgeber eine Änderung bei den Grundlagen der Bemessung des Mindestunterhalts herbeigeführt hat. Bislang war die Festlegung des Mindestunterhalts an das Einkommensteuergesetz gekoppelt. Der Mindestunterhalt wurde an dem tatsächlichen Existenzminimum orientiert, wie es im steuerlichen Kinderfreibetrag abgebildet wird. Hierbei ging der Gesetzgeber davon aus, dass eine stetige Anpassung dieses steuerlichen Kinderfreibetrags an den Existenzminimumbericht, der regelmäßig alle 2 Jahre erlassen werden sollte, erfolgen würde. Über diese Angleichung des Kinderfreibetrages an den Existenzminimumbericht wurde politisch zwar viel diskutiert. Er wurde aber erst im Juli 2015 vollzogen. Damals erging ein Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags. Prompt folgte die Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.08.2015.

Aus dieser Erfahrung heraus hat der Gesetzgeber nunmehr die Festsetzung des Mindestunterhalts vom Einkommensteuergesetz abgekoppelt. Das entsprechende Gesetz wurde im Oktober 2015 verabschiedet. Eine grundlegende Änderung ist mit diesem Gesetz nicht verbunden. Es wurde aber eben die Bezugsgröße für den Mindestunterhalt verändert. Diese liegt nun nicht mehr im steuerlichen Kinderfreibetrag, sondern unmittelbar in dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum. Umgesetzt wird dieses Vorgehen auf dem Verordnungsweg. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Anpassung des Mindestunterhalts in einem vorhersehbaren 2-Jahresrythmus gewährleistet werden kann.

Die im Oktober 2015 verabschiedete Gesetzesänderung führt also zu der Änderung der Tabellenbeträge, die ab dem 01.01.2016 wirksam sind.

Einen interessanten Beitrag hat hierzu der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Oldenburg, Heinrich Schürmann, in der FamRB 2016, Seite 24 veröffentlicht, aus dem die oben genannten Informationen auch entnommen wurden.

Download: » Die neue Düsseldorfer Tabelle 2016