Artikel vom 22. November 2017 In der Kategorie

Elternunterhalt sekundäre Altersvorsorge

In meiner Praxis nehmen die Fälle zu, in denen der Sozialstaat von „Kindern“ die Rückerstattung von staatlichen Leistungen verlangen, die an deren Eltern ausgezahlt werden. Die Staatskassen sollen entlastet werden, in dem die Kinder der bezugsberechtigten Eltern auf Unterhalt in Anspruch genommen werden.

Hierzu hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt, die sich immer wieder mit der Frage befasst, wie stark denn das erwachsene Kind, das eine eigenes Leben in eigener Familie soll leben dürfen, in Anspruch genommen werden darf. Wie weit soll es die wirtschaftliche Verantwortung für seine Eltern übernehmen müssen, wenn es doch die eigene in seiner Familie zu tragen hat und das auch dürfen soll?

In einer Entscheidung vom 27.10.2016 hat sich das Oberlandesgericht Köln mit der Frage befasst, inwieweit sich das in Anspruch genommene Kind im Rahmen der Unterhaltsberechnung darauf berufen darf, Teile seines Einkommens für seine Altersvorsorge einzusetzen. Sind die Beiträge, die in diese Altersvorsorge investiert werden, dem Einkommen, welches für die bedürftigen Eltern zur Verfügung gestellt werden soll, ganz oder zum Teil entzogen?

In der Entscheidung ging es aber nicht nur um die Frage, in welchem Umfang das Kind der betroffenen Eltern eigene Altersvorsorge betreiben darf, sondern auch um die Frage, inwieweit der Ehegatte des betroffenen Kindes Altersvorsorge betreiben darf.

Für das Kind gilt danach, dass es von seinem Einkommen die primäre Altersvorsorge abziehen darf und darüber hinaus 5 % des Vorjahresbruttoeinkommens als sog. sekundäre Altersvorsorge.

Bei der Berechnung des Einkommens des Ehegatten hingegen gilt die 5 %-Grenze für die sekundäre Altersvorsorge nicht. Stattdessen darf der Ehegatte den Betrag der Altersvorsorge von seinem Einkommen abziehen, der tatsächlich aufgewendet wird und sich in einem objektiven angemessenen Rahmen hält.

Zumeist setzen die höchstrichterliche Rechtsprechung und auch das Oberlandesgericht Köln die anzuerkennende Quote bei dem Ehegatten im Bereich von etwa bis zu 13 % des bereinigten Nettoeinkommens an (veröffentlicht in FamRB, Heft 10, Seite 392).

Weitere Ratgeber-Artikel zum Thema Unterhalt finden Sie hier.