Artikel vom 10. Oktober 2017 In der Kategorie

Ehescheidungskosten: Kein Abzug als außergewöhnliche Belastungen

Bislang konnten Sie Kosten, die in einem Ehescheidungsverfahren unmittelbar angefallen sind (Ehescheidungskosten), im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung absetzen.

Bislang konnten Sie Kosten, die in einem Ehescheidungsverfahren unmittelbar angefallen sind (Ehescheidungskosten), im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung absetzen.

Durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 18.05.2017 zu VI R 9/16 steht jetzt fest, dass ab 2013 Ehescheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden dürfen.

Mit dieser Entscheidung ist eine in den letzten Jahren bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt worden. Diese Rechtsunsicherheit war dadurch entstanden, dass der Bundesfinanzhof in einer Reihe von früheren Entscheidungen nicht nur den Abzug von Ehescheidungskosten zuließ, sondern auch weitere Zivilprozesskosten. Diese Rechtsprechung führte dazu, dass es mit Wirkung ab 2013 eine Gesetzesänderung gab. Danach waren Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, dass die Existenzgrundlage und die lebensnotwendigen Bedürfnisse bedroht sind (§ 33 Abs. 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz). Aufgrund dieser Gesetzesänderung hat die Finanzverwaltung den Abzug von Scheidungskosten nicht mehr zugelassen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass durch Scheidungskosten in der Regel die Existenzgrundlage eben nicht berührt ist.

Genau diese Auffassung hat jetzt der Bundesfinanzhof in der eingangs genannten Entscheidung bestätigt. Er führt aus, dass der Begriff der Existenzgrundlage sich auf die wirtschaftliche Lebensgrundlage bezieht und dass diese wirtschaftliche Lebens-grundlage im Falle einer Ehescheidung regelmäßig nicht bedroht sei.

In meiner Praxis mache ich durchaus die Erfahrung, dass die meisten Eheleute, die durch einen Scheidungsprozess gehen, starke wirtschaftliche Engpässe erleben. Ich gehe auch davon aus, dass dies durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder des Gesetzgebers gar nicht in Abrede gestellt wird. Man ist nur der Auffassung, dass der wirtschaftliche Engpass oder vielleicht sogar eine Bedrohung der Existenzgrundlage nicht durch die Scheidungskosten an sich entsteht, sondern vielmehr durch die Mehrkosten, die infolge der Trennung, infolge von zwei Haushalten, infolge von neuen Betreuungsregelungen für die Kinder, infolge von güterrechtlichen Auseinander-setzungen beispielsweise oder infolge von veränderten unterhaltsrechtlichen Belastungen, entstehen.

Sollte es aber bei Ihnen aber doch so sein, dass Sie der Scheidungskosten wegen in eine solche Gefährdung der Existenzgrundlage geraten, dann reichen Sie die Kostenrechnungen Ihres Anwalts und des Gerichts bei der Einkommensteuererklärung ein.

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