Artikel vom 13. Dezember 2014 In der Kategorie

Begrenztes Realsplitting und Unterhalt des Ehegatten

Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.05.2014 zu II-2 UF 6/14

Unter welchen Voraussetzungen darf ein unterhaltsberechtigter Ehegatte bei begrenztem Realsplitting den Nachteilsausgleich verlangen?

Das Thema Nachteilsausgleich beim begrenzten Realsplitting spielt in der Praxis eine erhebliche Rolle.

Es geht hierbei um die familienrechtlichen Voraussetzungen, die nach dem Gesetz und nach der Rechtsprechung bestehen, um die steuerrechtlichen Vorteile, welche mit dem begrenzten Realsplitting verbunden sind, nutzbar zu machen.

Ein Ehegatte zahlt Ehegattenunterhalt an den anderen Ehegatten. Die Zahlungen, welche er im Rahmen des Unterhalts leistet, kann er steuerrechtlich als besondere Belastung von seinem Einkommen absetzen und sich so einen steuerlichen Vorteil verschaffen. Auf der anderen Seite muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte den Unterhalt, welchen er bezogen hat, als Einkommen versteuern.

Führt diese Versteuerung des Unterhalts zu einer Nachzahlung für den berechtigten Ehegatten, so würde im Endeffekt durch die steuerliche Nachzahlung die bereits bezogene Unterhaltsleistung geschmälert. Diesen Nachteil soll der Unterhaltsberechtigte nicht in Kauf nehmen müssen. Er kann vielmehr den Nachteil von dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten erstattet verlangen.

Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte hat einen Anspruch auf die Zustimmung des Unterhaltsberechtigten zur Durchführung des begrenzten Realsplittings in dem Moment, in dem er dem Unterhaltsberechtigten versichert, dass er die diesem später entstehenden Nachteile erstatten wird. In diesem Moment darf der unterhaltsberechtigte Ehegatte die Mitwirkung am begrenzten Realsplitting nicht mehr verweigern. Der Grund besteht darin, dass er durch das begrenzte Realsplitting keinen Nachteil mehr erfahren kann.

Was muss nun der unterhaltsberechtigte Ehegatte leisten, um einen ihn möglicherweise entstandenen Nachteil von dem verpflichteten Ehegatten erstattet zu erhalten.

Er muss diesen umgehend, nach dem der entsprechende Einkommensteuerbescheid erlassen worden ist, diesen dem Verpflichteten übersenden und den sich aus dem Steuerbescheid ergebenden Nachteil geltend machen. Durch die Übergabe des Einkommensteuerbescheides gibt er dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten alle Tatsachen zur Kenntnis, die es diesem ermöglichen, die Angaben des unterhaltsberechtigten Ehegatten und die Berechtigung seiner Ausgleichsforderung zu überprüfen. Hingegen ist der unterhaltsberechtigte Ehegatten nicht gehalten, die Nachteilsberechnung im Einzelnen vorzunehmen.

Zu den Nachteilen, die zu erstatten sind, gehören nicht nur steuerliche Nachteile, sondern auch Nachteile im Zusammenhang mit dem Krankenversicherungsschutz. Führt nämlich die Zahlung von Ehegattenunterhalt zu einem höheren Krankenversicherungsbeitrag, so muss auch der erhöhte Anteil des Krankenversicherungsbeitrags durch den unterhaltsverpflichteten Ehegatten erstattet werden.