Artikel vom 24. November 2014 In der Kategorie

Wie viel Umgang braucht ein Schulkind?

Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg zu §§ 1684 und 1696 BGB vom 10.04.2014

Der Spagat zwischen den schulischen Anforderungen von Schulkindern einerseits und Betreuungsmöglichkeiten der Eltern andererseits.

In dieser Entscheidung hatte sich der 2. Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit der Frage zu befassen, wie Schulkinder, die ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter hatten, den Umgang mit ihrem Vater ausüben sollten. Die Eltern stritten über die Frage, wie häufig und wie lange die Kinder beim Vater sein sollten. Der Vater wünschte ein Mehr an Umgang, was die Mutter unter Berufung auf schulische Anforderungen der Kinder ablehnte.

 Der Senat entschied sich dafür, den Umgang auf Donnerstag nach der Schule bis Montagfrüh in den geraden Kalenderwochen sowie auf die üblichen hälftigen Schulferien festzulegen. Darüber hinaus lehnte es der Senat ab, auch in den ungeraden Kalenderwochen Umgang anzuordnen.

 Der Senat ist so der Auffassung, dass dem Wunsch des Vaters, auch den schulischen Alltag der Kinder zu begleiten, hinreichend Rechnung getragen werde. Zugleich solle auf diese Weise verhindert werden, dass die Kinder vor dem Hintergrund schulischer Anforderungen überfordert seien. Diese könnten so beim Vater Schularbeiten machen und sich auf diese vorbereiten, in dem sie Zeit hatten, Materialien für den Schulunterricht und Hausarbeiten zusammenzustellen.

In diesem Verfahren hatten übrigens beide Kinder gesagt, dass sie sich einen einheitlichen Arbeitsplatz für ihre Schularbeiten wünschen. Sie selbst hatten deshalb erklärt, nicht länger als bis Montagmorgen beim Vater sein zu wollen und nicht, wie der Vater wünschte, bis Dienstag bleiben zu können.

Der Senat erklärte hierzu: „Diese Erweiterung würde für die Kinder die Einplanung eines weiteren Unterrichtstages vor Beginn des Aufenthaltes beim Vater bedeuten. Dass dies nicht sinnvoll ist, ergibt sich aus der Erfahrung, wonach es in der Vergangenheit bei älteren Kindern zu Lücken in der Unterrichtsvorbereitung kam.“

Im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung waren die betroffenen Kinder sieben Jahre alt. Eine Festlegung von Umgang auch für ungerade Wochen lehnte der Senat ab mit der Begründung, dass dieser Umgang zeitlich sehr gedrängt und mit wenig Raum für entspanntes Zusammensein oder eine konzentrierte Hausaufgabenbetreuung erlebt werden könne.

 Über die Frage, wie viel Umgang Kinder auch mit ihrem Vater haben sollen, wenn sie zur Schule gehen, kann man trefflich streiten. Dies hängt stark von den Einzelverhältnissen ab, insbesondere davon, wie weit die Eltern auseinander wohnen und wie gut diese sich bezüglich der Schularbeiten abstimmen können. Leben beide nah beieinander und gelingt die Abstimmung gut, so mag eine gut gelingende Begleitung der Schulkinder auch in einem Wechselmodell gelingen. Dies muss aber in jedem Einzelfall entschieden werden. Im vorliegenden Falle war die Brisanz des Konflikts nicht so hoch, weil die Eltern sich überwiegend einig darüber waren, dass die schulischen Belange der Kinder neben dem Umgang Berücksichtigung zu finden hatten.