Artikel vom 24. November 2014 In der Kategorie

Gemeinsame elterliche Sorge und Kooperation

Oberlandesgericht Brandenburg zu § 1626 a BGB, Beschluss vom 20.06.2014

Keine gemeinsame elterliche Sorge bei nachhaltig erheblich gestörter Kommunikation

Die Ausübung gemeinsamer elterlicher Sorge hat sowohl bei nichtverheirateten Eltern als auch bei verheirateten Eltern eine wesentliche Voraussetzung. Diese besteht darin, dass es Eltern gelingt, in den wesentlichen, das Kind berührenden Angelegenheiten miteinander zu kommunizieren. Der Bundesgerichtshof nennt dieses Merkmal Kooperationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft.

Hinter diesem Merkmal verbirgt sich die Erkenntnis, dass Kinder enorm leiden, wenn Eltern fortwährend streiten. In diesem Falle bedürfen sie dringend der Entlastung aus dem Elternstreit. Da gemeinsame elterliche Sorge ein Mehr an Kommunikation erfordert, als wenn alleinige elterliche Sorge besteht, wird in den Fällen, in denen Eltern fortwährend um ihr Kind streiten, die gemeinsame elterliche Sorge nicht befürwortet. In solchen Fällen würde man also bei Eltern, welche die gemeinsame elterliche Sorge haben, diese aufheben und die Alleinsorge einem der beiden Elternteile übertragen und man würde bei Eltern, welches noch nicht die gemeinsame elterliche Sorge hat, die Anordnung derselben verneinen.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat am 20.06.2014 zu diesem Thema eine weitere Entscheidung getroffen und hier den Antrag eines nichtverheirateten Vaters auf Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge zurückgewiesen. Dort lag der Fall nach Einschätzung des zuständigen Senats so, dass die Eltern nur gestritten haben. Nicht ein Minimum an Kommunikation gelang. Bei den Übergaben im Zusammenhang mit dem Umgang konnten sich die Eltern nicht begegnen. Sie begrüßten sich nicht, und sie gaben sich auch nicht die Hand. Wenn die Kinder erkrankt waren, fand kein Austausch statt. Einer der Eltern hatte über die Einschulung des Kindes eigenmächtig entschieden und den anderen nicht in die Entscheidung eingebunden.

In dem dort entschiedenen Fall lagen Defizite bei beiden Eltern. In der auf beiden Seiten eingeschränkten Kommunikation zeigte sich das Grundproblem, nämlich, dass beide Eltern sich gegenseitig nicht wertschätzen und zutiefst misstrauten. Hieraus entstand ein Klima für das Kind, unter dem es gelitten hat. Die Anordnung gemeinsamer elterlicher Sorge wurde deshalb unterlassen.

Der Grundgedanke ist richtig. Kinder leiden, wenn Eltern streiten. Es verletzt ihr Bedürfnis nach Sicherheit zutiefst. Es ist aber sehr schwer für Eltern, die gerade auseinandergegangen sind, und sich eigentlich nicht mehr begegnen möchten und darüberhinaus die Trennung mit all ihren emotionalen und auch wirtschaftlichen  Folgen bewältigen müssen, eine Umgangsform miteinander zu finden, die entlastend auf die Kinder wirkt. In einer Zeit, in der sich Eltern auch für sich selbst neu organisieren müssen, brauchen ihre Kinder sie ganz besonders.

Für die, denen es schwer fällt, diese Umgangsform zu finden, gibt es gute Angebote von Beratungsstellen, die dabei helfen, die Perspektive der Kinder bei alledem nicht aus den Augen zu verlieren. Ich möchte Ihnen dazu raten, solche Angebote zu nutzen. Es kann  Streit vermeiden helfen und es ihren Kindern viel leichter machen.