Gemeinsame elterliche Sorge
Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 03.04.2014
Im Einklang mit der weit überwiegenden Rechtsprechung zur gemeinsamen elterlichen Sorge hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden, dass Eltern, um die elterliche Verantwortung gemeinsam auszuüben, in der Lage sein müssen, ohne die Inanspruchnahme der Hilfe Dritter einen sach- und kindeswohlorientierten Diskurs zu führen. Kindern darf nicht zugemutet werden, erhebliche emotionale Konflikte der Eltern ertragen zu müssen, in die ein Kind zwangsläufig einbezogen wird.
In diesem Falle hat das Brandenburgische Oberlandesgericht den Antrag eines Vaters auf gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge zurückgewiesen. In dem zu entscheidenden Fall waren die Eltern hochzerstritten. Der zuständige Senat musste davon ausgehen, dass nicht erwartet werden konnte, dass die Eltern in absehbarer Zeit in der Lage sein würden, eine Gesprächs- oder Kooperationsbasis zu finden, die erwarten ließe, dass sich das Kind ohne Beeinträchtigungen durch den Elternstreit gesund entwickeln könne.
Einer der beiden Elternteile hatte nach dem Eindruck des zuständigen Senats auch noch acht Jahre nach der Trennung nicht die Fähigkeit entwickelt, sachorientiert mit dem anderen Elternteil zu kommunizieren und das Kind aus dem Elternstreit herauszuhalten. Kompromisslösungen waren durch diesen Elternteil durchweg abgelehnt worden.
Vor diesem Hintergrund musste der Senat im Interesse des Kindes die gemeinsame elterliche Sorge verneinen.