Einsichtnahme in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Gegners?
Wenn Sie Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beantragen, dann müssen Sie dem Gericht gegenüber Ihre Einkünfte und Vermögenswerte offenlegen. Diesbezüglich müssen Sie ein Formular ausfüllen und die dort enthaltenen Angaben durch Belege nachweisen. Auf der Basis dieser Unterlagen prüft das Gericht, ob die Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist. Grundsätzlich dürfen diese Unterlagen durch die Gegenseite nicht eingesehen werden.
Hiervon gibt es eine Ausnahme, die in § 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt ist. Nämlich dann, wenn der Verfahrenskostenhilfeantrag für ein unterhaltsrechtliches Verfahren gestellt wird, im Rahmen dessen der Gegner einen Anspruch auf Auskunft gegen den Anspruchsteller oder die Anspruchstellerin hat. Wenn also beispielsweise die Verfahrenskostenhilfe durch eine getrenntlebende Ehefrau beantragt wird, welche Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt einklagt, so hat der in Anspruch genommene Ehemann unterhaltsrechtlich einen Anspruch gegen die Ehefrau auf Offenlegung des Einkommens und Vermögens. In einem Fall, in welchem ein solcher unterhaltsrechtlicher Auskunftsanspruch gegeben ist, hat der Ehemann einen Anspruch auf Übermittlung der Verfahrenskostenhilfeerklärung der Ehefrau nebst den eingereichten Belegen. Diese Regelung soll dazu dienen, eine größere Gewähr für die Richtigkeit der Angaben zu erreichen, weil im Wege der Einsichtnahme der in Anspruch genommene Ehegatte falsche oder fehlende Angaben aufdecken wird. Ein konkreter Vortrag des die Einsicht begehrenden Beteiligten, welche Fehler er konkret in der Erklärung vermutet, ist hierfür nicht erforderlich.
Die Anforderung der Verfahrenskostenhilfeerklärung der Gegenseite ist immer dann sinnvoll, wenn man Zweifel hat, ob die Angaben, welche die Gegenseite im unterhaltsrechtlichen Verfahren macht, korrekt sind.
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 12.06.2012 zu 174 F 5559/12
Wer Verfahrenskostenhilfe beantragt, muss seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gericht offenbaren. In bestimmten Fällen muss das Gericht diese Angaben dem Gegner übermitteln.