BGH-Entscheidung zum „Wechselmodell“
Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine paritätische Betreuung des gemeinsamen Kindes auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann, ist unter den Familiengerichten in Deutschland streitig. Jetzt hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung erlassen, in welcher er festlegt, unter welchen Bedingungen das Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden darf.
Der BGH stützt die Entscheidung auf das Umgangsrecht. Das ist deshalb wichtig, weil bisher Streit unter den Familiengerichten bestand, ob bei paritätischer Betreuung auch eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge erforderlich sei. Der Bundesgerichtshof hat dies also mit seiner Entscheidung verneint und knüpft die Anordnung des Wechselmodells ganz alleine auf die umgangsrechtlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Das soll jedenfalls immer dann so sein, wenn beide Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben.
Entscheidender Maßstab für den Bundesgerichtshof bleibt das Kindeswohl. Er sieht das Kindeswohl dann als gewahrt an, wenn eine genaue Aufklärung des Einzelfalls zu dem Ergebnis führt, dass für das Kind eine paritätische Betreuung durch die Eltern ein besseres Modell ist, als eine hiervon abweichende Betreuungsart.
Weiter sollen die Eltern kommunizieren und kooperieren können und wollen. Der BGH geht davon aus, dass die paritätische Betreuung höhere Anforderungen an die gegenseitige Kommunikation verknüpft ist als jedes andere Betreuungsmodell. Er schließt deshalb die paritätische Betreuung dann aus, wenn Eltern sehr viel streiten. Er geht davon aus, dass wenn das Verhältnis zwischen den Eltern konfliktbelastet ist, sich dies negativ auf das Wohlbefinden des Kindes auswirkt.
Weiter stellt der Bundesgerichtshof auf den Kindeswillen ab. Möchte das Kind selbst gleich viel bei beiden Eltern sein? Der BGH gibt den Familiengerichten auf, das Kind immer bezüglich dieser Frage anzuhören.