Artikel vom 19. Dezember 2017 In der Kategorie

Auskunftsansprüche im Güterrecht

Wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der sog. Zugewinngemeinschaft leben, dann hat dies im Falle, dass Sie sich scheiden lassen, zur Folge, dass der Vermögenszuwachs, den Sie und Ihr Ehepartner/Ihre Ehepartnerin während der Ehe erwirtschaftet haben, ausgeglichen wird.

Danach sieht das Gesetz vor, dass für Sie beide zunächst zu errechnen ist, welches Vermögen Sie an dem Tag hatten, als Sie geheiratet haben. Als zweites wird ausgerechnet, wie hoch Ihr beider Vermögen an dem Tag war, an dem Ihr Ehescheidungsverfahren rechtshängig wurde. Die Feststellung der Vermögensstände ist strikt stichtagsbezogen. Sie ist exakt auf die beiden Tage Heirat (sog. Anfangsvermögen) und Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrags (sog. Endvermögen) ausgerichtet.

Damit beide Seiten ermitteln können, wie hoch der Vermögensstand des jeweils anderen Ehepartners bei beiden Stichtagen war, stattet das Gesetz jeden Ehegatten mit Auskunftsansprüchen aus. D.h., dass jeder von dem anderen Ehegatten verlangen darf, eine Aufstellung über den Vermögensbestand zu beiden Stichtagen zu übermitteln und jede einzelne Vermögensposition, die in der Aufstellung aufgelistet wurde, durch Unterlagen zu belegen. Auf diese Weise kann jeder Ehepartner die Vermögenszahlen des anderen überprüfen.

Das Gesetz sieht aber einen dritten Auskunftsanspruch vor. Dieser dritte Auskunfts-anspruch bezieht sich nicht auf den Tag der Heirat und auch nicht auf denjenigen Tag, an dem das Ehescheidungsverfahren rechtshängig wurde, sondern auf den Tag der Trennung.
Der Tag der Trennung ist für die Berechnung Ihres Zugewinnes unerheblich. Er ist aber ein wichtiges Kriterium, um die Auskünfte des jeweils anderen Ehegatten zu seinem Endvermögen zu kontrollieren. Der Grund ist folgender: Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass mancher Ehegatte, der sich im Zeitpunkt der Trennung über seine Rechte und Pflichten beraten lässt, sich zum Ziel setzt, sein Vermögen Stichtag Endvermögen möglichst niedrig anzusetzen. Auf diese Weise will er erreichen, dass sein Vermögenszuwachs während der Ehe möglichst gering ist. Infolgedessen wäre auch das Risiko, auf einen Ausgleich in Anspruch genommen zu werden, entsprechend niedriger.

Infolgedessen versuchen also Ehegatten schon einmal, ab Trennung das Vermögen so zu reduzieren. Sie übertragen Vermögenswerte auf Dritte oder „schaffen“ Verbindlichkeiten.

Der Gesetzgeber verbietet jedwedes Vorgehen, mit welchem ein Ehegatte gezielt sein Vermögen manipuliert, um eine solche Zugewinnausgleichsberechnung zu seinen

Gunsten zu beeinflussen (sog. illoyale Vermögensveränderung). Wenn das Vermögen eines Ehegatten zum Stichtag Endvermögen niedriger ist als das Vermögen im Zeitpunkt der Trennung, dann darf der andere Ehegatte vermuten, dass eine solche zielgerichtete Reduzierung von Endvermögen entgegen dem gesetzlichen Verbot stattgefunden hat. Die Folge ist eine sog. Beweislastumkehr. Derjenige Ehegatte, dessen Endvermögen niedriger ist, als das Vermögen bei Trennung, muss den Beweis dafür antreten, dass er sein Vermögen nicht gezielt reduziert hat, um die Berechnung zu beeinflussen.

Aus diesem Grunde dürfen Sie den anderen Ehepartner auch zum Zeitpunkt der Trennung um Auskunft über sein Vermögen bitten und auch hier die entsprechenden Beweise vorlegen lassen.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 01.09.2014 (veröffentlicht in FamRB Heft 10, Seite 393) dürfen Sie den Auskunftsanspruch bezüglich der Trennung sogar isoliert bei einem Familiengericht einklagen, wenn Sie damit erreichen wollen, dass die illoyale Vermögensreduzierung des anderen Ehepartners unter Beweis gestellt werden kann.