Anordnung begleiteten Umgangs
Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 16.12.2016 – 25 UF 178/16
Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob begleiteter Umgang für ein Kind auch gegen den ausdrücklichen Willen eines Elternteils angeordnet werden darf.
In der Regel findet der Umgang zwischen einem Elternteil und seinen Kindern unbegleitet statt. Das bedeutet, dass der Elternteil die Kinder ohne jede Kontrolle, Beaufsichtigung oder anderweitige Begleitung bei sich hat und den Umgang völlig ungestört ausüben kann.
Ein begleiteter Umgang bedeutet, dass der jeweilige Elternteil die Kinder in den Räumen einer bestimmten Institution (beispielsweise Deutscher Kinderschutzbund) trifft und in Anwesenheit eines der Mitarbeiter Umgang mit dem Kind hat. Begleitete Umgänge sind immer darauf ausgerichtet, nach einer gewissen Zeit in einen unbegleiteten Umgang überzugehen.
Oftmals werden begleitete Umgänge zwischen Eltern vereinbart. Es handelt sich zumeist um Situationen, in denen kein oder wenig Vertrauen zwischen den Eltern besteht und/oder in welchen Gewalt oder Missbrauch bzw. die Angst vor Gewalt oder Missbrauch eine Rolle spielen.
Wenn Eltern im Rahmen des begleiteten Umgangs gute Absprachen gelingen und das Vertrauen aufgebaut werden kann, gehen diese Umgänge oftmals recht schnell in unbegleiteten Umgang über.
In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ging aber es um die Frage, ob begleiteter Umgang gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden darf.
Das hat der zuständige Senat grundsätzlich verneint. Denn ein begleiteter Umgang stellt immer eine Einschränkung zu dem grundsätzlich bestehenden Recht auf unbegleiteten Umgang dar. D.h., es muss immer einen Grund für diese Einschränkung von un-begleitetem Umgang geben. Diesen Grund formuliert der Senat beim Oberlandesgericht Köln so, dass die Anordnung nur dann erfolgen darf, wenn anderenfalls das Kindeswohl gefährdet wäre. Eine solche Kindeswohlgefährdung sieht der Senat beispielsweise dann, wenn der Elternteil, der den begleiteten Umgang ablehnt, nicht bereit ist oder nicht in der Lage ist, die ins Stocken geratenen Umgangskontakte erneut anzubahnen und für die Kinder einen unbeschwerten Umgang mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen (veröffentlicht in FamRB, Heft 10, Seite 392).
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