Artikel vom 13. Februar 2017 In der Kategorie

Verwendung von Sparguthaben der Kinder durch ihre Eltern

Vor der Trennung legen viele Eltern für ein gemeinsames Kind ein Sparbuch oder andere Geldanlagen an. Nach der Trennung entsteht oftmals der Konflikt darüber, wie mit diesem Sparguthaben verfahren werden soll.

Den Fall, dass ein Elternteil ohne Rücksprache mit dem anderen Elternteil auf das Sparguthaben des Kindes alleine zugreift und den angesparten Betrag auf ein eigenes Konto umleitet, wurde bereits 2015 durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.

In dem dort entschiedenen Fall, waren es die Großeltern väterlicherseits, die für ihr Enkelkind ein Sparbuch angelegt hatten. Die Eltern des Kindes lebten mittlerweile getrennt. Der Vater hatte das alleinige Sorgerecht bekommen. Dieser Vater stockte das auf dem Sparbuch liegende Guthaben noch einmal auf. Das Sparbuch lief ausschließlich auf den Namen des minderjährigen Kindes.

Als die Eltern sich trennten, nahm die Mutter das Sparbuch mit, hob den vollen Betrag ab und finanzierte sich damit einen Teil der von ihr neu zu beziehenden Wohnung.

Daraufhin hat das Kind, vertreten durch seinen Vater, die Mutter darauf verklagt, dass sie das Sparguthaben an das Kind zurückzahlen müsse.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat diesem Antrag stattgegeben. Der zuständige Senat stellte fest, dass es sich bei den Beträgen, die für das Kind auf solchen Sparkonten angespart werden, von vornherein nicht um eigenes Geld des jeweiligen Einzahlers handelt, sondern ausschließlich um das eigene Geld des Kindes. Wenn ein Elternteil auf dieses Guthaben des Kindes widerrechtlich zugreife, habe es den entnommenen Betrag im Rahmen einer Schadensersatzpflicht wieder zu erstatten. Hierbei, so  das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ist es völlig unerheblich, wofür das Geld von dem Elternteil verbraucht wurde.

Das bedeutet:
Wenn Sie getrennt leben und ein minderjähriges Kind haben, für welches Sie Sparguthaben angelegt haben, dann sollten Sie sich darüber abstimmen, wie Sie mit dem Guthaben verfahren. Sie können es trotz der Trennung natürlich bestehen lassen und auch weiter beide gemeinsam ansparen. Ihre Trennung verlangt nicht, dass Sie solche gemeinsamen Anlagen wieder beenden müssen. Oftmals erlauben aber die zwischen getrenntlebenden Eltern laufenden Konflikte es nicht, dass man weiter gemeinsam Anlagen bedient. Hier bietet sich eher eine Trennung an. Sie können das Konto also gemeinsam trennen und das Guthaben auf zwei verschiedene neue Sparanlagen verteilen. Auf diese Weise geht Ihrem Kind nichts verloren, und jeder Elternteil kann für sich entscheiden, inwieweit er die Sparanlage weiterbedient.