Artikel vom 10. April 2018 In der Kategorie

Kindesunterhalt / Kosten für eine private Tagesmutter

Das Oberlandesgericht Köln hatte sich in einer Entscheidung vom 10.01.2017 (14 UF 113/17) mit der Frage zu befassen, wie die Kosten, die ein betreuender Elternteil für eine private Tagesmutter aufwendet, im Rahmen einer Kindesunterhaltsberechnung zu berücksichtigen sind.

In diesem Fall hatte der betreuende Elternteil das Kind bei einer privaten Tagesmutter nachmittags betreuen lassen, um sich selbst die Möglichkeit zu geben, einer Erwerbs-tätigkeit nachzugehen.

Der betreuende Elternteil war der Auffassung, dass die für die Tagesmutter auf-gewendeten Kosten einen Mehrbedarf des Kindes darstellten. Unter Mehrbedarf versteht man Aufwendungen für ein Kind, welche nicht durch den in der Düsseldorfer Tabelle geregelten laufenden Kindesunterhalt abgedeckt sind. Typische Fälle von Mehrbedarf sind das Schulgeld, Kitakosten, Hortkosten. Mehrbedarf wird unterhalts-rechtlich anders behandelt als der laufende Unterhalt. Der laufende Unterhalt ist immer von dem Elternteil zu bezahlen, der wesentlich weniger betreut. Bei Mehrbedarf haften hingegen grundsätzlich beide Eltern, in der Regel hälftig, bei erheblichem Einkommens-gefälle auch im Verhältnis der jeweiligen Einkünfte zum Gesamteinkommen.

Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung befunden, dass es sich bei den Aufwendungen für eine Tagesmutter nicht um Mehrbedarf handelt. Denn der Grund, warum der betreuende Elternteil diese Tagesmutter in Anspruch nahm, lag nicht darin, den Bedarf des Kindes zu decken, sondern sich selbst die Möglichkeit zu geben, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Oberlandesgericht Köln hat deshalb diese Aufwendungen als sog. berufsbedingte Aufwendungen behandelt, also als diejenigen, die ein betreuender Elternteil benötigt, um seiner Berufstätigkeit nachzugehen. Es hat den Aufwand also der Mutter zugeordnet und nicht dem Kind.

Es hat in diesem Zusammenhang diese Aufwendungen zu denjenigen für Kitakosten abgegrenzt. Die Kosten für einen Kindergartenplatz dienen dem Bedarf des Kindes, weil bei der Kindergartenbetreuung der pädagogische Aspekt zur Förderung sozialer Verhaltensweisen des Kindes im Vordergrund stehe.

Aus alledem schloss das Oberlandesgericht, dass der betreuende Elternteil die Aufwendungen für die Tagesmutter allenfalls im Zusammenhang mit einem Ehegattenunterhaltsanspruch geltend machen kann. Beim Kindesunterhalt hingegen spielt es keine Rolle. In dem vorliegenden Fall hatte der betreuende Elternteil aber bereits auf Ehegattenunterhalt verzichtet, so dass er die Kosten für die private Tagesmutter letztendlich alleine decken musste.

(veröffentlich in FamRB 2017, Heft 10, Seite 391)

 

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