Artikel vom 25. Januar 2017 In der Kategorie

Die Unterhaltsvorschussreform 2017

Aus den Medien wissen Sie vielleicht bereits, dass das Unterhaltsvorschussgesetz reformiert werden soll.

Bislang sieht das Unterhaltsvorschussgesetz vor, dass ein betreuender Elternteil, der keinen Kindesunterhalt vom anderen Elternteil erhält, den Unterhaltsvorschuss bei der Unterhaltsvorschusskasse beantragen kann. Der Staat zahlt den Unterhaltsvorschuss längstens bis zum 12. Lebensjahr und höchstens 6 Jahre lang. Das hatte in den Fällen, in denen der betreuende Elternteil auch nach Ablauf der Bewilligungszeit keinen Kindesunterhalt vom anderen Elternteil bekommt, zur Folge, dass das Kind sozialstaatliche Leistungen nach SGB II beantragen musste.

Die Reform sieht vor, dass ab dem 01.07.2017 die zeitliche Begrenzung von 6 Jahren aufgehoben werden soll und dass der Unterhaltsvorschuss über das 12. Lebensjahr hinaus bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt werden kann.

Ursprünglich war vorgesehen und angekündigt, dass diese Reform bereits zum 01.01.2017 in Kraft treten sollte. Dieses Datum hat der Gesetzgeber nicht eingehalten, und zwar in erster Linie aus haushaltstechnischen Gründen und wegen bürokratischer Hindernisse. Denn sicher ist, dass diese Ausweitung der Unterhaltsvorschuss-berechtigung zu einer erheblichen weiteren Belastung der Staatskassen führen wird. Unterhaltsvorschuss wird durch die Gemeinden ausgezahlt, kann durch diese aber alleine kaum finanziert werden. Im Rahmen der Reform musste festgelegt werden, in welchem Umfang sich auch der Bund an den Kosten der Reform beteiligt.

Dass die Reform zum 01.07.2017 in Kraft treten soll, scheint sicher. Unklar ist noch, ob sie auch rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft tritt.

Ich möchte Ihnen dazu raten, dass Sie Anträge auf Unterhaltsvorschuss schon bald stellen. Ein solcher Antrag wäre zwar zum jetzigen Zeitpunkt unzulässig und müsste von den Jugendämtern zurückgewiesen werden, wenn die Reform tatsächlich erst zum 01.07.2017 in Kraft tritt. Sollte das Gesetz aber doch rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft treten, würden Sie sich die frühestmögliche Bewilligung sichern.