Artikel vom 28. November 2016 In der Kategorie

Neue Düsseldorfer Tabelle am 01.01.2017

Für die Berechnung von Kindesunterhalt spielt die sog. Düsseldorfer Tabelle eine enorme Rolle. Sie weist abhängig von dem Einkommen eines Unterhaltsschuldners und abhängig von dem Alter des Kindes, um dessen Unterhalt es geht, die sog. Bedarfssätze für Kinder aus. Der Bedarfssatz gibt wieder, welcher Unterhalt pro Monat von einem Elternteil für ein Kind bezahlt werden muss, damit dessen Aufwand für Kleidung, Lebensmittel usw. gedeckt ist.

Diese Bedarfssätze beruhen auf Koordinierungsgesprächen, an denen alle Oberlandesgerichte in Deutschland und die Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. beteiligt sind.

Die aktuelle Tabelle wird sich ab dem 01.01.2017 ändern. Die Einkommensgruppen werden sich danach nicht verändern, ebenso wenig die Altersstufen. Was sich aber ändert, sind die Bedarfsbeträge. Diese werden, wenn auch geringfügig, angehoben. Unten finden Sie die neue Düsseldorfer Tabelle, geltend ab dem 01.01.2017.

Bitte beachten Sie unbedingt, dass diese Tabellenbeträge noch nicht berücksichtigen, welcher Elternteil das Kindergeld für das betroffene Kind erhält. Wenn der überwiegend betreuende Elternteil, der auch den Kindesunterhalt für das Kind bekommt, auch das Kindergeld von der Familienkasse bezieht, dann darf der unterhaltschuldende Elternteil die Hälfte des Kindergeldbetrages von dem Tabellenbetrag abziehen.

Bezieht hingegen der unterhaltsschuldende Elternteil das Kindergeld, so muss er auf den Tabellenbetrag die Hälfte des Kindergeldes addieren und die Summe des sich sodann ergebenden Betrages an den überwiegend betreuenden Elternteil bezahlen.

Die meisten Oberlandesgerichte veröffentlichen zusätzlich zu den Düsseldorfer Tabellen auch die sog. Kindergeldverrechnungstabellen. Diese gehen davon aus, dass der den Kindesunterhalt beziehende Elternteil auch das Kindergeld bekommt. Sie können in der Kindergeldverrechnungstabelle leicht absehen, welcher Zahlbetrag sich ergibt, wenn Sie von dem Tabellenbetrag die Hälfte des für ein Kind geschuldeten Kindergeldes abziehen. Diese Kindergeldverrechnungstabelle ist noch nicht veröffentlicht. Ich werde sie auf meine Seite stellen, sobald sie vorliegt.

Dies wird voraussichtlich im Laufe des Monats Dezember 2016 sein. Bis dahin soll über einen Abänderungsantrag der Koalitionsfraktionen entschieden worden sein, der die Anhebung des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes, des Kinderzuschlags und des Unterhaltshöchstbetrages zum Ziel hat.

Der Abänderungsantrag sieht vor, dass der steuerliche Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes von derzeit 4.608,00 € um 108,00 € auf 4.716,00 € ab dem 01.01.2017 steigen und ab dem 01.01.2018 um weitere 72,00 € auf 4.788,00 € steigen soll. Darüber hinaus soll das monatliche Kindergeld um 2,00 €, jeweils in den Jahren 2017 und 2018 steigen. Und schließlich ist vorgesehen, dass der Kinderzuschlag zum 01.01.2017 um monatlich 10,00 € angehoben werden soll. Weiter ist mit dem Abänderungsantrag vorgesehen, dass der steuerliche Grundfreibetrag um 168,00 € jeweils zum 01.01.2017 und 2018 angehoben werden soll, entsprechend soll auch der Unterhaltshöchstbetrag angehoben werden.

» Download Düsseldorfer Tabelle 2017